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Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß

(lifePR) (Düsseldorf, )
In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, nachdem das Fahrzeug des Antragsstellers außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten hatte. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner daraufhin erfolgten Anhörung als Beschuldigter den Verkehrsverstoß zunächst zugegeben, seine Täterschaft jedoch im Einspruchsverfahren gegen den ihm gegenüber ergangenen Bußgeldbescheid bestritten und angegeben, dass das Fahrzeug seinerzeit von seinem Sohn geführt worden sei. Da zwischenzeitlichen die Verjährungsfrist abgelaufen war, konnte gegenüber dem Sohn ein Bußgeld nicht mehr festgesetzt werden, woraufhin der Antragsgegner die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage erlassen hat. Das aufgerufene Gericht bestätigte diese Auflage. Die Bußgeldbehörde muss grds. zügig eigene Ermittlungen anstellen, um den Täter zu finden. Unterlässt sie dies, ist die Fahrtenbuchauflage nicht zulässig, erläutern ARAG Experten. Im konkreten Fall war aber für die Nichtfestsetzung des Bußgeldes gegen den wahren Täter die falschen Angaben des Antragstellers ursächlich gewesen. Die Fahrtenbuchauflage war deshalb zulässig (VG Trier, Az.: 1 L 154/11.TR).
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