Auch geringe Farbabweichungen können laut ARAG bei einem Neuwagen einen Sachmangel darstellen. Im konkreten Fall hatte der Kläger bei der Beklagten einen Seat Altea in der Farbe «Track-Grau Metallic» bestellt. Geliefert wurde ihm hingegen ein Fahrzeug in der Farbe «Pirineos Grau». Diese Farbabweichung bewerteten die Gerichte als Abweichung von der vertraglich präzise als «Track-Grau Metallic» vereinbarten Beschaffenheit und damit als Sachmangel. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Gerichte übereinstimmend als unwirksam. Für den Kunden sei nicht erkennbar, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge, so die Begründung Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags, die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen. Aus den oben genannten Gründen ist auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung" (...) Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers" unwirksam, erläutern ARAG Experten (LG Ansbach, Az.: 1 S 66/14).
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