Schweres Foul kann teuer werden
Wer seinen Gegenspieler beim Fußball rücksichtslos foult, haftet für die Verletzungen, die er dem Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt. So war bei einem Fußballspiel ein Spieler vom beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult worden. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer lange Zeit nicht ausüben konnte. Für die nach seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügte Verletzung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Das OLG Hamm hat die Verurteilung des Beklagten zur Leistung umfassenden Schadenersatzes, unter anderem eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro, bestätigt. Der Beklagte haftet, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt hat. Er hat den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt (OLG Hamm, Az.: I-6 U 241/11).
Torwart musste nicht haften
Anders als im ersten Fall haftet ein Fußballspieler in der Regel nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletzt. Das hat zur Folge, dass zivilrechtliche Klagen gefoulter und verletzter Fußballspieler selten Aussicht auf Erfolg haben. In einem konkreten Fall mussten sich die "Schiedsrichter" des Landgerichts München I mit groben Fouls befassen. Ein Stürmer des FC Ismaning hatte gegen den Torwart aus Unterhaching geklagt, mit dem er zusammengeprallt war. Er erlitt dabei einen Unterschenkelbruch. Zwar bekam der Torwart die rote Karte für die Grätsche, doch für ausgefallene Unisemester und andere Folgen der Verletzung wollte der Gefoulte 10.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Torwart hingegen erklärte, dass er durchaus eine realistische Chance hatte, den Ball noch zu erreichen. Sein Versuch, den Schuss zu vereiteln, stelle somit eine normale Spielhandlung dar. Nach detaillierter Recherche kam die zuständige Richterin zu dem Ergebnis, dass keine absichtliche Blutgrätsche, sondern ein normaler Kampf um den Ball stattgefunden habe. Demnach leite sich auch kein zivilrechtlicher Haftungsanspruch aus dieser Regelwidrigkeit ab. Der Torwart musste daher nicht haften (LG München, Az.: 34 O 13010/05).
Schwere der Verletzung ist kein Maßstab
Fußball gilt als kampfbetonte Sportart. Wer Fußball spielt, muss mit Verletzungen bei einem Foulspiel rechnen und hat bei regelgerechtem Verhalten des Gegenspielers keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Schwere der Verletzung spielt bei der Schuldfrage in der Regel keine Rolle. In einem konkreten Fall konnte dem Beklagten trotz einer außergewöhnlich schweren Verletzung des Sprunggelenkes nach einem Foulspiel kein grober Regelverstoß oder böse Absicht unterstellt werden: Er hatte der Regel entsprechend versucht, den Kläger mit einer Grätsche vom Ball zu trennen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass dieser Angriff ausschließlich dem Ball gegolten habe (LG Nürnberg-Fürth AZ: 2 O 628/93).
Grätschen: Auch bei Altherren erlaubt
Die Grätsche ist eine allgemein anerkannte Abwehrmethode beim Fußball - auch bei Altherrenmannschaften. Wenn diese meist etwas ruppige Methode dem Ball und nicht dem Gegner gilt, ist daran in der Regel nichts auszusetzen. Auch nicht, wenn sich der Ballführende dabei verletzt (OLG Nürnberg, AZ: 5 U 439/97). ARAG Experten weisen darauf hin, dass Fußball immerhin ein Kampfspiel ist, bei dem - auch schwere - Verletzungen selbst bei regelgerechtem Verhalten keineswegs ungewöhnlich sind. Wer solch eine Attacke nicht heil übersteht, sollte sich trotz allen Unmuts über die eigene Verletzung vor einem Rechtsstreit gut überlegen, ob er nachweisen kann, dass der Verteidiger mit seiner Abwehr grob gegen die Regeln verstoßen hat - z.B. mit einem Grätschangriff von hinten ohne Vorwarnung und ohne die Chance, den Ball zu erreichen. Die Richter waren nämlich der Ansicht, dass die Tatsache der schweren Verletzung nicht allein indiziert, dass die Grenzen einer zulässigen Abwehr überschritten seien, zumal selbst ein geringfügiger Verstoß noch kein Verschulden begründen würde.
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