Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus illegales Filesharing begangen wird, muss im Rahmen der vom Bundesgerichtshof geforderten Nachforschungspflicht umfangreiche Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht namentlich mitteilen. Im besagten Fall fand ein Medienunternehmen mit Hilfe einer Überwachungssoftware heraus, dass die Beklagte die Inhaberin eines Internetanschlusses ist, über den ein Film mit Hilfe einer Tauschbörsensoftware illegal zum Download angeboten wurde. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin wegen Verletzung ihrer Urheberrechte ab und forderte unter anderem Schadensersatz. Die Beklagte zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 150 Euro an die Klägerin, bestritt aber die Vorwürfe und weigerte sich, weitere von der Beklagten geforderte 956 Euro zu zahlen. Die Sache landete vor Gericht, vor dem die Klägerin Recht bekam, da es sich um illegales Filesharing handelte. Das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes wurde verletzt und der Anschlussinhaber müsse bei einer solchen Rechtsverletzung dartun, dass er für sie nicht verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber muss Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass eine andere Person den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt benutzt hat. Zudem müsse er vortragen, welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Die Beklagte teilte im Verfahren zwar mit, dass ihr Ehemann und ihre beiden Söhne im Haushalt leben und jeder einen eigenen Laptop verwendet. Die Beklagte hat aber eingeräumt, dass sie es im Grunde nicht wisse, ob ihre Söhne Filme im Rechner angeschaut hätten, so das Gericht. Ebenso wenig wisse sie, was ihr Mann im Internet mache. Das Amtsgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nichts Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer vorgetragen hat und daher ihrer Nachforschungspflicht nicht genügend nachgekommen war, so dass der Klage stattgegeben wurde, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 142 C 3977/15).
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