Flugreisende, die wegen einer Verspätung ihres Fluges bereits eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung erhalten haben, können daneben nicht auch noch eine Minderung des Reisepreises geltend machen. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug gebucht. Der Rückflug fand 25 Stunden später als geplant statt. Die Fluggesellschaft zahlte der Klägerin und ihrem Ehemann daraufhin jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Von der beklagten Reiseveranstalterin verlangte die Klägerin zusätzlich eine Minderung des Reisepreises nach dem deutschen Reisevertragsrecht. Die Beklagte vertrat indes die Auffassung, die Zahlung der Airline sei auf den Minderungsanspruch anzurechnen, und verweigerte die Zahlung. Der BGH gab ihr jetzt Recht: Die verlangte Minderung solle im vorliegenden Fall dieselben aus der Verspätung resultierenden Unannehmlichkeiten ausgleichen wie die Ausgleichszahlung. Bei dem Anspruch auf Minderung des Reisepreises handelt es sich laut ARAG Experten daher um einen sogenannten weitergehenden Schadensersatzanspruch im Sinne von Art. 12 der EU-Verordnung, auf den die Ausgleichsleistung anzurechnen ist (Az.: X ZR 126/13).
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