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Fristlose Entlassung wegen Intrigen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im entschiedenen Fall war die Klägerin als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dieser bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände. Nach Differenzen mit dem sogenannten Präsidenten des Vereins rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage – zunächst ohne Erfolg. Das BAG vertrat die Auffassung, dass wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vorläge. Das BAG konnte aber nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde. Daher wurde die Sache nun dem LAG zur weiteren Prüfung vorgelegt, so die ARAG Experten (BAG, Az.: 6 AZR 720/15).

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