Bei einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kommt auch bei einem Arbeitnehmer, der von der Arbeitspflicht freigestellt wurde, eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Im entschiedenen Fall war der Kläger bei der beklagten Bank als Firmenkundenbetreuer tätig. Mitte Juni 2010 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 und die Freistellung des Klägers ab Juli 2010 bei Fortzahlung der Bezüge. Ende Juni 2010 übermittelte der Kläger insgesamt 94 E-Mails an sein privates E-Mail-Postfach. Dabei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen; darunter Daten der vom Kläger betreuten Kunden, Dokumente, in denen die einem Unternehmen eingeräumten Kreditlinien und in Anspruch genommenen Kredite aufgelistet werden, Risikoanalysen für diverse Unternehmen, Kreditverträge und Ähnliches. Nachdem die Bank hiervon erfahren hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 20.07.2011 fristlos. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Der Kläger hat eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogen Arbeitsverhältnis rechtfertigte, erklären ARAG Experten die Begründung der Gerichte (Hessische LAG, Az.: 7 Sa 248/11).
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