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Gaststätten sind als Raucherclubs unzulässig

(lifePR) (Düsseldorf, )
Das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz unter anderem für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist. Der Zweck des Gesetzes, die Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen, gebietet eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift. Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der Verein die «Förderung» des gemeinsamen Tabakkonsums. Dies geht über den gesetzlich zulässigen Zweck – den tatsächlichen gemeinsamen Konsum von Tabakwaren – hinaus und ermöglicht auch Nichtrauchern die Vereinsmitgliedschaft. Diese könnten am einzig zulässigen Vereinszweck aber nicht Teil haben. Auf die Regelungen in der Vereinssatzung kommt es nach Auskunft der ARAG Experten insoweit nicht allein an - maßgeblich seien auch die tatsächlichen Umstände (OVG NRW, Az.: 4 B 1771/10).
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