Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dem beklagten Ehepaar gehört dort eine Eigentumswohnung. Auf ihrer Dachterrasse hat das Ehepaar ein sogenanntes Anlehngewächshaus aufgestellt. Dieses besteht aus Aluminiumprofilen sowie seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach. Das Glashaus wiegt etwa 265 Kilogramm und ist nicht mit der Fassade verbunden. Die Eigentümergemeinschaft verlangt nun die Beseitigung des Gewächshauses. Vertraglich ist geregelt, dass bauliche Veränderungen, soweit sie das Gemeinschaftseigentum betreffen, einstimmig von der Eigentümerversammlung beschlossen werden müssen. Für Änderungen an der äußeren Gestaltung und der Farbe des Gebäudes – einschließlich Balkone – genügt hingegen eine Zweidrittel-Mehrheit. Die Richter stuften das Gewächshaus als bauliche Veränderung ein, die entfernt werden muss. Auch der Einwand des Ehepaares, dass in anderen Bereichen des Gemeinschaftseigentums bauliche Veränderungen von anderen Wohnungseigentümern vorgenommen worden seien, ist nach Ansicht der ARAG Experten für diese Einschätzung unerheblich (AG München, Az.: 481 C 26682/15 WEG).
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