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Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften

(lifePR) (Düsseldorf, )
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass eingetragene Lebenspartnerschaften bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht gegenüber Ehepartnern benachteiligt werden dürfen. Die bisherige Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist demnach mit dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz unvereinbar und damit verfassungswidrig. ARAG Experten erläutern die Folgen:

Bislang wurden eingetragene Lebenspartner nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz erheblich höher belastet als Ehegatten. Bis Inkrafttreten des Erbschaftssteuerreformgesetztes gehörten Ehegatten zu der günstigsten Steuerklasse I und hatten abhängig von der Höhe des ererbten Vermögens Steuersätze zwischen 7 Prozent und 30 Prozent zu entrichten. Die Lebenspartner dagegen waren als "übrige Erwerber" in die schlechtere Steuerklasse III eingeordnet und mussten Steuersätze zwischen 17 Prozent und 50 Prozent entrichten. Außerdem bekamen Ehegatten einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 307.000,00 Euro und einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000,00 Euro. Der Freibetrag für den eingetragenen Lebenspartner betrug gemäß Steuerklasse III lediglich 5.200,00 Euro und einen Versorgungsfreibetrag gab es überhaupt nicht. Mit dem Erbschaftssteuerreformgesetz vom 24.12.2008 werden der persönliche Freibetrag (500.000,00 Euro) sowie der Versorgungsfreibetrag (256.000,00 Euro) für Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen. Jedoch werden eingetragene Lebenspartner weiterhin mit den höchsten Steuersätzen (Steuerklasse III mit 30 Prozent bis 50 Prozent) besteuert.

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 ist nun eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten - und damit auch in den Steuersätzen - beabsichtigt. Im Rahmen von Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Schlechterstellung der Lebenspartner im Erbschaftssteuerrecht nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar und damit verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber muss nunmehr bis zum 31. Dezember 2010 für die vom Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzt a.F. betroffenen Altfälle eine Neuregelung treffen, welche die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.02.2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftssteuerreformgesetz vom 24.12.2008 beseitigt.

Damit bekräftigt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung, wonach der grundrechtliche Schutz der Ehe und Familie alleine keine Rechtfertigung für eine Benachteiligung von Lebenspartnern darstellen kann. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher sowohl bei der persönlichen Freibetrags- und Versorgungsfreibetragsregelung als auch bei der Steuerklasseneinteilung zu berücksichtigen.

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