Eine Inlineskaterin, die in einer Linkskurve auf der Gegenfahrbahn fährt und deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw kollidiert, trifft ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall. In dem konkreten Fall kollidierte die Klägerin beim Inlineskaten mit einem Pkw. Sie befuhr eine Straße in einer schlecht einsehbaren, langgezogenen Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn. Das ihr entgegenkommende Fahrzeug bremste und wich zu seinem rechten Fahrbahnrand aus, ohne den Zusammenstoß abwenden zu können. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen und forderte vollen Schadenersatz und ein Schmerzensgeld. Das OLG hat der Klägerin nur einen Anspruch auf 25 Prozent des Schadens zuerkannt. Auf Seiten des Beklagten sei lediglich die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen. Demgegenüber treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Als Inlineskaterin hätten für sie die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten, wonach sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft den linken Fahrbahnrand hätte benutzen müssen. Bereits hieran hatte sie sich nicht gehalten. Zudem habe sie entweder das Fahren mit den Inlineskates einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen, erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 1/13).
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