Wenn bei einem Kettenauffahrunfall der genaue Ablauf der Zusammenstöße ungeklärt bleibt, haften Vordermann und Hintermann jeweils hälftig für den beim vorderen Fahrzeug entstandenen Schaden. In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall ging es um einen Unfall mit insgesamt vier beteiligten Fahrzeugen. Die Beklagte prallte mit ihrem Wagen als letzte auf das vor ihr fahrende Fahrzeug des Klägers. Ob der Kläger bereits vorher auf den vorausfahrenden Wagen aufgefahren war oder sein Fahrzeug erst durch den Aufprall des Wagens der Beklagten auf den Vordermann geschoben wurde, konnte das Gericht nicht aufklären. Der Kläger berief sich jedoch auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins. Der spricht laut ARAG Experten in diesem Fall dafür, dass die Beklagte zu spät reagiert hat. Er wollte den Heckschaden deshalb vollständig von der Beklagten ersetzt haben. Das OLG konnte indes kein Verschulden der Beklagten erkennen. Bei gewöhnlichen Auffahrunfällen spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende einen zu geringen Abstand eingehalten oder zu spät reagiert habe. Diese Beweisregel könne bei einem Kettenauffahrunfall jedoch nicht angewandt werden. Denn wenn nicht klar sei, ob das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen gekommen sei, liege der dem Anscheinsbeweis zugrundeliegende typische Geschehensablauf nicht vor. Da auch dem Kläger kein Verschulden nachgewiesen werden konnte, werteten die Richter die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gleich hoch und sprachen dem Kläger nur den hälftigen Schadensersatz zu (Az.: 6 U 101/13).
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Kein Anscheinsbeweis bei Kettenauffahrunfall
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