Ein Arzt hat generell keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal. In einem konkreten Fall betreibt die Beklagte ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Er ist in dem genannten Portal namentlich verzeichnet und mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten - also Basisdaten und Bewertungen - auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) blieb erfolglos. Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiege das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht, so der BGH. Der betroffene Arzt ist aber nicht schutzlos, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen könne, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 358/13).
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