Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint – woraufhin Klage erhoben wurde, welche letztendlich vor dem Bundessozialgericht landete. Dieses stellte fest, dass die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden habe. Sie sei auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit im persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg habe sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen.
Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher sei es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen, so die ARAG Experten (BSG, Az.:B 2 U 2/15 R).