Der Kläger, der in der Einrichtung der Beklagten stationär behandelt worden ist, nimmt diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. Trotz erfolgreicher Zustellung in der Klinik, verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift eines der betroffenen Ärzte. Dies lehnte die Beklagte ab. Der BGH hat die Klage letztendlich abgewiesen. Zwar habe der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger sei auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Vorliegend habe der Kläger zur Führung des Zivilprozesses nicht der Privatanschrift des Arztes bedurft, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung stehen außerdem datenschutzrechtliche Vorschriften des BDSG entgegen. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 137/14).
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