Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Gartenhaus das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage nicht beeinträchtige und ersetze ja auch lediglich die dort früher befindliche Gartenlaube, die nach der Gemeinschaftsordnung zulässig war.
Nach der geltenden Gemeinschaftsordnung kann jeder Wohnungseigentümer die von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände verändern und verbessern unter folgendem Vorbehalt: die Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden, bauliche Veränderungen müssen behördlich genehmigt sein, die Sicherheit, die Stabilität, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Das Gartenhaus muss entfernt werden, da das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändert wurde. Auch die Maße des Gartenhauses seien zum Teil größer als die der Gartenlaube, fährt das AG fort. Zudem sei eine Seite der Gartenlaube offen gewesen, sodass die Gestaltung der Gartenlaube komplett anders gewesen sei als die Gestaltung des streitgegenständlichen Gartenhauses. Auch dadurch beeinträchtige das Gartenhaus die Gesamtwohnanlage optisch. Die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen ist, ist eher niedrig anzusetzen, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 484 C 22917/16 WEG).