Ein Ehepaar, das mit seinen zwei Kindern ohne Mietvertrag und ohne Wissen des Vermieters eine Einzimmerwohnung bezogen hatte, wurde zur Herausgabe der Wohnung verurteilt und ihm die Gewährung einer Räumungsfrist versagt. Ursprünglich hatte die Klägerin die 26,33 Quadratmeter große Ein-Zimmer-Wohnung an eine dritte Person vermietet. Diesem Mieter wurde nach Angaben der Klägerin Anfang November 2017 wegen Ruhestörungen gekündigt. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte durch einen Vertreter des ursprünglichen Mieters am 15.11.2017. Mit einem gleichwohl in ihren Besitz gelangten Schlüssel verschafften sich die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt ohne Wissen und ohne Kenntnis der Klägerin Zutritt zur Wohnung und wechselten das Türschloss aus. Die Klägerin wurde erst am 05.12.2017 durch den Hausmeister des Anwesens informiert, dass sich das beklagte Ehepaar und seine beiden Kinder in der Wohnung aufhielten. Ein Mietvertrag wurde zwischen den Parteien nie geschlossen.Der beklagte Ehemann versicherte gegenüber der Klägerin zunächst die Rückgabe der Wohnung bis zum 13.12.2017, 17.00 Uhr, was jedoch nicht geschah. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2017 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf. Am 22.12.2017 erklärten die Beklagten gegenüber dem Anwalt der Klägerin, dass sie die Verpflichtung zum Auszug anerkennen und baten um Räumungsfrist bis zum 31.03.2018, da ihnen wegen ihrer zwei kleinen Kinder ein kurzfristiger Auszug nicht möglich sei. Die Vermieterin erhob Anfang Januar 2018 Klage und begründete ihr Räumungsverlangen auch damit, dass die Beklagten wie der Vormieter durch nächtliche Ruhestörung aufgefallen seien und im Bad der darunterliegenden Wohnung einen Wasserschaden verursacht hätten. Nach Klagezustellung wiederholten die Beklagten ihre Anerkenntniserklärung vom 22.12.2017 gegenüber dem Gericht und beantragten wiederum die besagte Räumungsfrist.Sie gaben an, vom damaligen Mieter einen Mietvertrag erhalten zu haben und vorübergehend in eine andere von ihm angebotene Wohnung gezogen zu sein, für die allerdings kein Mietvertrag zustande gekommen sei. Sie seien in die streitgegenständliche Wohnung zurückgekehrt, in der sie auch noch Teile ihrer Möbel vorgefunden hätten. Das Türschloss hätten sie ausgewechselt, weil sie für das alte nur einen einzigen Schlüssel erhalten haben. Eine Notunterkunft sei bislang nicht zu finden gewesen. Für Dezember und Januar sei die Miete bezahlt worden. Ihnen sei im Übrigen nicht bekannt gewesen, dass es sich um einen bloßen Untermietvertrag gehandelt hat. Das AG hat die Beklagten gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt und die Gewährung einer Räumungsfrist versagt. Die Gewährung einer Räumungsfrist komme nicht in Betracht, da das Interesse der Klägerin am Erlangen ihrer Wohnung das Interesse der Beklagten am Erhalt der Räumlichkeiten ganz erheblich überwiege. Die Klägerin habe keinen Mietvertrag mit den Beklagten geschlossen und habe ein erhebliches Interesse daran, die Wohnung, die mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern überbelegt oder jedenfalls stärker belegt sei als für eine Wohnung solcher Größe üblich, zurückzuerhalten. Weiterhin seien die Beklagten durch nächtlichen Lärm aufgefallen und hätten einen Wasserschaden verursacht, was ebenfalls gegen die Gewährung einer Räumungsfrist spreche, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 433 C 777/18).
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