Das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse erlaubt in der Regel nicht die zustimmungsfreie Nutzung des darunter liegenden Erdreichs. Im entschiedenen Fall sind Klägerin und die Beklagten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im September 2014 hoben die Beklagten im Bereich ihrer Terrasse eine tiefe Baugrube für einen Swimmingpool aus. Eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zum Einbau des Pools war zuvor nicht eingeholt worden. Die Eigentümergemeinschaft erhob Klage vor dem Amtsgericht und verlangt den Rückbau der bereits durchgeführten Baumaßnahmen, da nach ihrer Meinung das unter der Rasenoberfläche und unter der Terrasse liegende Erdreich zum Gemeinschaftseigentum gehört und der Pool das äußere Erscheinungsbild der Häuser verändert. Der zuständige Richter gab der Klage statt und verwies zur Begründung auf die Anlage III der Teilungserklärung, in der die Sondernutzungsrechte geregelt sind. Danach haben die Beklagten das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse. Bei wörtlicher Auslegung bedeute dies, dass ein Sondernutzungsrecht an dem unter der Gartenoberfläche befindlichem Erdreich nicht bestehe. Die Beklagten können laut Gericht nicht argumentieren, dass dann jede Bepflanzung der Gartenoberfläche unmöglich wäre. Eine Bepflanzung, die nicht sehr tief gehe und damit nur die Gartenoberfläche berühre ist weiter möglich, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 484 C 5329/15 WEG).
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