Der Mieter kommt mit der Mietzahlung an den Erwerber seiner Wohnung nicht in Verzug, solange weder Verkäufer noch Erwerber ihm den Eigentumswechsel nachweisen. So schloss eine Mieterin mit der Rechtsvorgängerin der neuen Eigentümerin einen Mietvertrag über eine Wohnung. Später erwarb die Klägerin die Wohnung. Die beklagte Mieterin leistete die Mietzahlungen zunächst an die Klägerin, ab November 2007 an den WEG-Verwalter. Nachdem die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Mietzinses an sie aufgefordert hatte, verlangte diese einen Nachweis über die Eigentümereigenschaft; daraufhin übersandte ihr die Klägerin einen Handelsregisterauszug. Nachdem die Beklagte auch im Anschluss hieran keine Mietzahlungen an die Klägerin leistete, kündigte diese das Mietverhältnis fristlos. Zu Unrecht! Gesetzlich ist der alte Vermieter nämlich verpflichtet, dem Mieter den Eigentümerwechsel mitzuteilen. Erfährt dieser auf anderem Weg von der Eigentumsübertragung, sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Ergebnis wird der Mieter geschützt, bis der Erwerber einen beglaubigten Grundbuchauszug vorlegt, so die ARAG Experten. Im konkreten Fall konnte der Beklagten daher keine schuldhafte Versäumung der Mietzahlungen vorgeworfen werden (AG Gelsenkirchen, Az.: 3a C 299/11).
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