Bei einem Fernabsatzvertrag bedarf es nach der Ausübung des Widerrufsrechts keiner weiteren Bestätigung des Widerrufs. Die Beklagte buchte im konkreten Fall bei dem klagenden Unternehmen online über dessen Website einen Schwimmkurs «Kraulen», der noch am gleichen Tag bestätigt wurde. Kurz darauf stornierte sie die Buchung, indem sie das online zur Verfügung gestellte Stornierungsformular des Unternehmens ausfüllte und abschickte. Sobald der Kunde das Stornierungsformular abschickt, erhält er eine neue E-Mail mit folgendem Inhalt: «Um die Stornierung final abzuschließen, müssen Sie diesen Link jetzt anklicken: Bitte klicken Sie hier, um final zu stornieren. Sobald wir Ihre Stornierungsbestätigung erhalten haben, bekommen Sie von uns eine weitere Mail, die die Stornierung bestätigt.» Die Stornierungsbestätigung schickte die Beklagte nicht ab. Daraufhin erhielt sie eine Rechnung über 117 Euro für den Schwimmkurs. Das Unternehmen vertritt die Ansicht, dass die Stornierung unwirksam sei, da sie von der Beklagten trotz Aufforderung nicht bestätigt worden sei. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, da der Vertrag wirksam widerrufen wurde. Der Wirksamkeit des Widerrufs steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte keine Stornierungsbestätigung abgeschickt hat. Eine zusätzliche Bestätigung nach Ausübung des Widerrufrechts ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den AGB der Klägerin, erläutern ARAG Experten.
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