Eine außerdienstliche Straftat rechtfertigt laut ARAG nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Im konkreten Fall war der Kläger seit 1991 bei der Beklagten, einem Chemieunternehmen, im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Qualitätsanalyse und war im Wesentlichen mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten befasst. Am 02.08.2016 wurden in seiner Wohnung von der Polizei 1,5 Kilogramm chemischer Stoffmischungen gefunden, die von dieser als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Am 13.08.2016 wurde der Kläger wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016 verurteilt. Die Beklagte erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen. Nach Anhörung des Klägers kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.09.2016 fristlos. Nachfolgend kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 26.05.2017 zum 31.12.2017 ordentlich. Zwar könne auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn dieses die Eignung beziehungsweise Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt. Dabei seien Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb zu berücksichtigen. In Anwendung dieser Grundsätze habe sich die fristlose Kündigung im entschiedenen Fall aber als unwirksam erwiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der konkreten Arbeitsaufgabe des Mannes, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit so die ARAG Experten (LAG Düsseldorf, Az.: 11 Sa 319/17).
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