Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Auftraggeber von dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen. In dem zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten - wobei die Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden sollten. Kurz nach Durchführung der Pflasterung traten Unebenheiten auf - auch die Nachbesserung blieb erfolglos. Nach Feststellungen eines Sachverständigen hatte der Beklagte die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt. Die Klägerin verlangte daraufhin vom Beklagten, die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von mehr als 6.000 Euro. Ohne Erfolg! Da die Parteien gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen haben, war der gesamte Vertrag nichtig. Diese Nichtigkeit des Vertrages führt laut ARAG Experten dazu, dass der klagenden Auftraggeberin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 1 U 105/11).
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