Die Werbung für eine Brille mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille kann gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen und daher unzulässig sein. Die beklagte Firma betreibt ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen. Sie verteilte im Herbst 2010 einen Werbeflyer, in dem sie eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 Euro und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 Euro anbot. Sie kündigte in der Werbung zudem an, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 Euro erhält. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben gesehen und das Optikerunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der BGH hat angenommen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7Abs. 1 S. 1 HWG verstößt. Der Verbraucher fasse die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es besteht demnach die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen. Ihre Entscheidung für den Erwerb der angebotenen Sehhilfe ist dann nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausgerichtet, so ARAG Experten (BGH, Az.: I ZR 26/14).
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