Der Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw «auch zur privaten Nutzung» zur Verfügung. In der Zeit vom 03.03.2008 bis einschließlich zum 14.12.2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.04.2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangt eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13.11. bis zum 15.12.2008. Das BAG hat einen Anspruch des Klägers auf eine Nutzungsausfallentschädigung verneint. Denn der Arbeitgeber ist regelmäßig nur so lange zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet, wie er dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schuldet, erklären ARAG Experten. In den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Arbeitsentgeltanspruch (BAG, Az.: 9 AZR 631/09).
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