Voraussetzung für eine wirksame Delegation der Räum- und Streupflicht seitens des Eigentümers auf die Mieter eines Mehrfamilienhauses ist eine klare und eindeutige Vereinbarung. In einem konkreten Fall verlangte die Klägerin von den Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines glättebedingten Sturzes vor dem Haus, in dem die Klägerin seinerzeit eine Mietwohnung bewohnte. Die Beklagten sind die Eigentümer des Anwesens sowie ein weiterer Mieter der an dem fraglichen Tag nach dem „Schneeräumplan“ für die Schneeräumung verantwortlich gewesen sein soll. Das Gericht bejahte einen Anspruch gegen die Eigentümer, da sie die Räum- und Streupflicht nicht wirksam auf die Mieter des Hauses delegiert hatten und die Räum- und Streupflicht am Unfalltag nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden, so dass die Klägerin gestürzt ist. Durch die Hausverwaltung ist zwar ein sog. „Schneeräumplan“ aufgestellt worden, der eine Beteiligung aller Mieter am Winterdienst im täglichen Wechsel vorsah. Dieser Plan ist den Mietern durch Einwurf in den jeweiligen Briefkasten übermittelt worden. Da aber mit den Mietern keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen wurden und dem „Schneeräumplan“ noch nicht einmal ein Anschreiben beigefügt war, war die Übertragung im konkreten Fall laut ARAG Experten nicht wirksam (OLG Hamm, AZ: I-9 U 38/12).
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