Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, müssen grundsätzlich auch dann den vollen Kita-Beitrag zahlen, wenn durch einen Streik die Kita vorübergehend geschlossen bleibt. Im verhandelten Fall hatten die Eltern zweier in einem Kinderhort betreuter Kinder während des letztjährigen Kita- Streiks nicht auf das begrenzte Betreuungsangebot der Stadt in einer Notgruppe zurückgegriffen, sondern mithilfe der Großeltern über zwei Wochen eine Nachmittagsbetreuung sichergestellt. Die Stadtverwaltung lehnte es jedoch ab, die Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge für diesen Zeitraum zu erstatten, weil nach ihrer Beitragssatzung eine Beitragsermäßigung oder -rückerstattung wegen einer vorübergehenden Schließung einer Kita ausgeschlossen sei. Nach einem erfolgslosem Widerspruchsverfahren klagten die Eltern: Sie meinten, nicht zu Kostenbeiträgen herangezogen werden zu dürfen, wenn die Kita streikbedingt keine Betreuungsleistung anbiete. Dieser Meinung schloss sich das angerufene Verwaltungsgericht Neustadt allerdings nicht an, denn der Kita-Beitrag ist im Rahmen einer gesetzlich vorgegebenen Mischfinanzierung als eine pauschale und nach sozialen Kriterien gestaffelte Beteiligung der Eltern an den Personalkosten der Kitas ausgestaltet, die neben den vollständigen Sachkosten zum ganz überwiegenden Teil von der öffentlichen Hand (Land und Kommune) getragen wird. Außerdem ist eine streikbedingte Schließung der Kita gar nicht festzustellen, da ein Notbetrieb, auf den die Kläger hätten zurückgreifen können, auch während des Streiks aufrechterhalten wurde, ergänzen ARAG Experten (Az.: 4 K 123/16.NW).
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