Der Kleingarten und die rechtlichen Aspekte
Wichtigste Rechtsgrundlage für das Leben im Kleingarten ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Es bestimmt unter anderem, wann ein Garten überhaupt als Kleingarten gilt: Er muss in einer Anlage mit mehreren Einzelgärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen – also einer Kleingartenanlage – liegen und nicht erwerbsmäßig genutzt werden. Im BKleingG finden sich auch Sondervorschriften zum Vereinsrecht und zum Pachtvertrag, die ergänzend zu den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten.
Kein Kleingarten ohne Mitgliedschaft im Verein
Voraussetzung für die Vergabe eines Gartens ist die Mitgliedschaft im gemeinnützigen Kleingartenverein. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und legt die regelmäßigen Arbeitseinsätze fest, in denen die Gemeinschaftsflächen gepflegt werden und die für die Mitglieder verpflichtend sind. Wer sich für einen Kleingarten interessiert, sollte deshalb neben der Liebe zu Pflanzen auch eine gewisse Affinität zum Vereinsleben mitbringen! Mit dem Verein wird auch der eigentliche Pachtvertrag geschlossen, in dem unter anderem die Höhe der Pacht vereinbart wird. Gut zu wissen: Der Pachtzins wird durch das BKleingG nach oben hin auf das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau begrenzt. Welche Pacht vor Ort üblich ist, kann im Zweifelsfall beim zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte erfragt werden, der über die Stadt oder den Kreis erreicht werden kann. Eine Kündigung des Pachtvertrages ist übrigens nur zum 30. November eines Jahres möglich. Je nach Kündigungsgrund gilt eine Kündigungsfrist von vier bzw. zehn Monaten. Die genauen Rechte und Pflichten, die für das Zusammenleben in der jeweiligen Anlage gelten, legt der Verein in der Kleingartenverordnung oder der Vereinssatzung fest. Dort können Öffnungs- und Ruhezeiten, die erlaubte Heckenhöhe, die zulässige Bepflanzung, das Verhältnis von Obst- und Gemüseanbau zu Zierbepflanzungen oder ein Hundeverbot geregelt werden. Auch Entgelte für nicht geleistete Arbeitsstunden auf den Gemeinschaftsflächen werden dort regelmäßig bestimmt.
Wohnen nicht erlaubt
Eine im Kleingarten errichtete Laube darf laut BKleingG höchstens eine Grundfläche von 24 qm haben. Dass sich diese zulässige Grundfläche nicht verdoppelt, wenn zwei Parzellen nebeneinander gepachtet werden, musste ein Kleingärtner erfahren, der genau auf der Grenze zwischen seinen Gärten ein Massiv-Gartenhaus mit 48 qm Grundfläche errichtet hatte. Das Gartenhaus stand so auf der Parzellengrenze, dass jeweils 24 qm der Grundfläche auf jede der Parzellen entfielen.Das gefiel der zuständigen Behörde nicht, die ihn zur Beseitigung der Laube aufforderte. Seine dagegen erhobene Klage wurde in letzter Instanz vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Begründung des Gerichts: Das BKleingG stelle mit der Begrenzung der Grundfläche auf die einzelne Laube und nicht auf die Gartenparzelle ab. Wo diese Laube liege – gegebenenfalls auf der Grundstücksgrenze – sei für die zulässige Grundfläche egal (Az.: 10 A 1671/09).Das Gesetz begrenzt aber nicht nur die Größe der Laube, sondern stellt auch klar, dass die Laube nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf. Dennoch errichtete ein Pächter in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschiedenen Fall in seinem Kleingarten ein Haus inklusive Telefonanschluss und Hundezwinger und zog schließlich auch dort ein. Der Verpächter kündigte und verklagte ihn schließlich auf Rückbau und Räumung des Gartens. Mit Erfolg: Das OLG hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Der Pächter habe den Kleingarten entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht nur kleingärtnerisch, sondern auch zum Wohnen genutzt (Az.: 13 U111/00).
Anspruch auf Entschädigung für gekündigten Gärtner
Wird ein Kleingartenpachtvertrag vom Verpächter aus anderen Gründen als einer Pflichtverletzung des Pächters ordentlich gekündigt, steht dem Pächter nach dem BKleingG eine angemessene Entschädigung zu. Sie umfasst diejenigen Pflanzen oder Anlagen, die er im Rahmen einer üblichen kleingärtnerischen Nutzung eingebracht hat. Dieser Anspruch verjährt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings nicht nach den mietrechtlichen Vorschriften des BGB in sechs Monaten ab der Beendigung des Pachtvertrages, sondern erst in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (Az.: III ZR 181/01).