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Kündigung auch bei irrtümlich zu spät gezahlter Miete

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die späteren Beklagten waren Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin. Laut Mietvertrag war ist die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Die Beklagten entrichteten die Miete erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach mehreren Abmahnungen der Klägerin fort. Daraufhin erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten. Letztendlich bekam die Klägerin vor dem Bundesgerichtshof Recht. Denn auch wenn aus Fahrlässigkeit trotz wiederholter Aufforderungen zu spät die Miete entrichtet wurde, liegt nach Auskunft der ARAG Experten ein wichtiger Grund vor, aufgrund dessen eine Kündigung ausgesprochen werden kann (BGH, Az.: VIII ZR 91/10).
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