Kündigt ein Mobilfunkanbieter einen Mobilfunkvertrag wegen Nichtzahlung offener Rechnungsbeträge vorzeitig, so umfasst sein Anspruch auf Schadensersatz nicht den gesamten Betrag für die fiktive Restlaufzeit. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mobilfunkanbieter den für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mobilfunkvertrag mit einem Kunden vorzeitig gekündigt, nachdem dieser offene Rechnungen nicht beglichen hatte. Der Mobilfunkanbieter hatte die noch offenen Rechnungsbeträge für die Vergangenheit und auch Schadensersatz für die Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit des Vertrages in Höhe der vereinbarten monatlichen Nettobasisbeträge abzüglich der Nettoportokosten und eines weiteren geringfügigen Betrages verlangt. Im streitigen Verfahren ging es aufgrund von Zahlungen der Beklagten zuletzt nur noch um die Höhe des Schadensersatzes. Das Gericht entschied, dass der Mobilfunkanbieter keinen Anspruch auf den gesamten Nettobasisbetrag für die fiktive Restlaufzeit hat. Vielmehr muss er sich laut ARAG Experten ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, wobei der Abzug auf 50 Prozent zu schätzen ist. Seine Höhe lasse sich aus den von der Bundesnetzagentur regulierten Terminierungsentgelten und den unterschiedlichen Preisen für die verschiedenen Leistungsangebote des Anbieters herleiten (AG Berlin-Tempelhof, Az.: 23 C 120/14).
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