Bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer wegen negativer Äußerungen über einen Kunden seines Arbeitgebers auf Facebook gekündigt werden darf, ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im "öffentlichen" oder über den so genannten "privaten" Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt ist. Die schwangere Arbeitnehmerin war bei einem Sicherheitsdienst tätig. Sie war von ihrem Arbeitgeber bei einer Firma eingesetzt worden, über die sie auf ihrem privaten Facebook-Account eine sehr negative Äußerung eingestellt hatte. Daraufhin wurde der Frau außerordentlich gekündigt, da schwerwiegend gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber und die Betriebsdisziplin verstoßen wurde, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erschien. Hiergegen wandte sich die Angestellte gerichtlich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entschied, dass die Klage gegen die Zulassung der Kündigung hinreichende Erfolgsaussichten habe. Die Voraussetzungen für die Kündigung einer Schwangeren seien hier mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weil es sich bei den Äußerungen der Klägerin unter Berücksichtigung von Anlass (private Vertragsbeziehung der Klägerin mit dem Kunden, einem Telefonanbieter) und Kontext der Äußerung (privater Facebook-Account der Klägerin) nicht um eine Schmähkritik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt hat. Außerdem ist laut ARAG zu unterscheiden, ob die Äußerung über den "öffentlichen" oder über den sogenannten "privaten" Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei (Bayerisches VGH, Az.: 12 C 12.264).
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