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Kündigung wegen "whistleblowing" beschäftigt EGMR

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die einen nennen einen Hinweisgeber, der Missstände, die ihm an seinem Arbeitsplatz bekannt werden, öffentlich macht eine Petze, die anderen einen Helden. Letzteres meist, wenn es bei der Indiskretion darum geht, illegales Handeln oder Gefahren z.B. für die Umwelt in Unternehmen, in der Politik und auch der Verwaltung anprangern. Die Amerikaner haben für solche Vorgänge, wie sie in letzter Zeit häufen, natürlich schon längt ein Wort: Whistleblowing! Klingt harmlos, beschäftigt aber auch bei uns immer öfter die Gerichte. ARAG Experten nennen Fakten und schildern einen aktuellen Fall:

Was ist Whistleblowing

Nicht jede Indiskretion oder gar jeder Geheimnisverrat ist Whitsleblowing. Dieses liegt nur vor, wenn vier Kriterien erfüllt sind:

1. Als Erstes muss der Hinweisgeber den Missstand oder das Fehlverhalten wahrnehmen und aufdecken. Hierzu genügt es schon, wenn er seine Mitwirkung trotz arbeitsvertraglicher Verpflichtung verweigert, wodurch der Sachverhalt öffentlich wird.

2. Danach muss der Informant "Alarm schlagen". Er sollte aber zunächst versuchen, das Problem innerhalb seiner Arbeitsstätte anzusprechen und zur Diskussion zu bringen, so genanntes internes Whistleblowing. Hierbei ist es auch möglich, eine oder mehrere Hierarchieebenen zu überspringen, wenn beispielsweise ein Gespräch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten keinen Erfolg verspricht. Wird das Vorbringen des Hinweisgebers jedoch ignoriert, kann er sich an externe Stellen wie die Medien, Gewerkschaften oder auch die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden. Auch der begründete Verdacht eines Missstandes berechtigt schon zum Alarmschlagen.

3. Zu beachten ist, dass Whistleblowing aber nicht nur aus eigennützigen Gründen erfolgen sollte, sondern auch zum Schutz der allgemeinen, öffentlichen Belange, z. B. Einhaltung der Demokratischen Grundordnung, des Gleichstellungsgebotes, des Umweltschutzes.

4. Der Hinweisgeber geht mit der Aufdeckung von Missständen große Risiken ein, die sowohl das berufliche Fortkommen als auch sein soziales Ansehen auf den Kopf stellen können.

Der Fall im Überblick

Eine Altenpflegerin hatte ihren Arbeitgeber wegen Pflegemängeln angezeigt. Der kündigte ihr daraufhin fristlos. Als ihre Klage gegen die Kündigung vor den deutschen Arbeitsgerichten erfolglos blieb, wandte sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR sah in der fristlosen Kündigung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und verurteilte laut ARAG Experten Deutschland zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro (Beschwerdenummer 28274/08).

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war als Altenpflegerin in einem dem Land Berlin gehörenden Pflegeheim beschäftigt. In den Jahren 2004 und 2005 wiesen sie und ihre Kollegen die Geschäftsleitung mehrfach darauf hin, dass das Personal überlastet sei und seinen Pflichten nicht nachkommen könne. Darüber hinaus würden die Pflegeleistungen nicht korrekt dokumentiert. Ende 2003 stellte der Medizinische Dienst der Krankenkassen ebenfalls wesentliche Pflegemängel fest. Als die Geschäftsleitung die Vorwürfe zurückwies, erstattete die Beschwerdeführerin Ende 2004 Strafanzeige wegen Betruges gegen ihren Arbeitgeber, da das Pflegeheim wissentlich nicht die in seiner Werbung versprochene hochwertige Pflege leiste. Anfang 2005 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein. Daraufhin initiierte die Beschwerdeführerin eine Flugblattaktion, in der auch die Strafanzeige erwähnt wurde. Als der Arbeitgeber auf diesem Wege von der Anzeige erfuhr, kündigte er ihr fristlos.

Entscheidungsgründe

Die Richter stellten zunächst fest, dass sog. "whistleblowing" - die Offenlegung von Missständen beim Arbeitgeber durch einen Arbeitnehmer - in den Geltungsbereich von Art. 10 EMRK fällt. Der EGMR kam ferner zu dem Ergebnis, dass die Strafanzeige der Antragsstellerin von der in Art. 10 EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt sei. Die darauf gestützte Kündigung und die Entscheidung der deutschen Gerichte greife deshalb in die dort geschützte Freiheit der Meinungsäußerung ein. Die deutschen Arbeitsgerichte hätten jedoch keinen angemessenen Ausgleich zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführerin und den Interessen ihres Arbeitgebers herbeigeführt, so die Straßburger Richter. Zur Begründung führten sie aus, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zweifellos eine rufschädigende Wirkung für ihren Arbeitgeber gehabt hätten. Das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen sei allerdings so wichtig, dass es gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiege. Das Gericht betonte, es hätten zudem keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Beschwerdeführerin wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hätte.

Quelle: PM des EGMR vom 21. Juli 2011
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