Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hat keine Zahlungsansprüche gegen einen Kunden für den von ihm durchgeführten Motoraustausch, wenn der Hersteller eine Garantiezusage gegenüber der Werkstatt abgegeben hat. Im verhandelten Fall blieb der knapp zwei Jahre alte Transporter des Beklagten aufgrund eines Motorschadens liegen und wurde in die Werkstatt der Klägerin verbracht. Nach Durchführung von Prüfarbeiten am Fahrzeug und Vorlage einiger Unterlagen durch den Beklagten als Kunden erteilte der Hersteller des Fahrzeugs auf Anfrage der Kfz-Werkstatt eine Garantiezusage. Die Klägerin nahm sodann nach Versendung einer Auftragsbestätigung an den Beklagten den Motoraustausch vor. Knapp vier Monate nach der Durchführung der Reparatur versagte der Hersteller die Garantieleistung mit der Begründung, die im Garantievertrag vereinbarten Wartungsintervalle seien vom Beklagten nicht eingehalten worden. Etwaige Ansprüche gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Motors trat er an die Klägerin ab. Diese hat den Beklagten im vorliegenden Verfahren auf Bezahlung der Reparaturkosten für den Motoraustausch in Anspruch genommen – jedoch ohne Erfolg. Die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers sei die rechtliche Grundlage für die Reparaturarbeiten gewesen. Gründe für einen Wegfall der Garantiezusage bestünden aber auch nicht, so das OLG. Der Hersteller habe vorab die Voraussetzungen für die Erteilung einer Garantiezusage eigens geprüft und bejaht. Daher falle es in seinen Risikobereich, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind oder nicht, so die ARAG Experten (OLG Koblenz, Az.: 6 U 1487/14).
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