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Lärmbelästigung muss hingenommen werden

(lifePR) (Düsseldorf, )
Das OVG Rheinland-Pfalz hat laut ARAG Experten kürzlich entschieden, dass Lärmbelästigungen durch Altglascontainer, die in einem Wohngebiet aufgestellt worden sind, von den Anwohnern als sozial adäquat hinzunehmen sind. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, welches typischerweise zugemutet werden kann. Zu den Vorkehrungen, die eine Gemeinde im Rahmen der Festlegung von Containerstandplätzen für solche Sammelbehälter zu treffen hat, gehören nach Meinung der Richter auch, dass für den Benutzer klar und eindeutig (z.B. durch entsprechende Aufkleber auf dem Altglas-Container) erkennbar ist, zu welchen Zeiten der Einwurf von Altglas erlaubt ist und wann nicht und die Einhaltung der Einwurfszeiten regelmäßig kontrolliert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 A 10357/10) .
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