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Lange Standzeit eines Gebrauchtwagens ist kein Sachmangel

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, wenn das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist. Im konkreten Fall kaufte der Kläger im Juni 2012 von der Beklagten einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 Kilometern zu einem Preis von 33.430 Euro. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik "Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief" der 18.02.2010 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 01.07.2008 hergestellt worden war. Nach Ansicht des Klägers begründet die sich hieraus ergebende Dauer der Standzeit vor Erstzulassung (19,5 Monate) schon für sich genommen einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs.

Der BGH hat entschieden, dass eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne Weiteres einen Sachmangel begründet. Die Parteien hätten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr getroffen. Die Standzeit von 19,5 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung führe auch nicht dazu, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die übliche, vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufwies. Wenn das erworbene Gebrauchtfahrzeug – wie hier – zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist, verliere eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung. Insgesamt kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Kaufvertrag nicht rückabzuwickeln sei, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 191/15).

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