Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen, auf der verfassungswidrigen Norm des BBesG beruhenden Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Zwar stelle das GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, so der zuständige Senat. Es stehe dem Gesetzgeber deshalb grundsätzlich zu, die Ehe als rechtlich verbindliche und mit besonderen gegenseitigen Einstandspflichten ausgestattete Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Würden dadurch aber andere, ähnlich rechtlich verbindliche Lebensformen benachteiligt, obwohl sie nach Art und Zweck vergleichbar seien, dürfe sich der Gesetzgeber nicht bloß auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen. In solchen Fällen muss laut BVerfG vielmehr ein ausreichend gewichtiger Sachgrund für die Ungleichbehandlung dieser anderen Lebensform vorliegen.
Ehe und Partnerschaft - nur wenige Unterschiede
Der gewichtige Sachgrund war nach Auffassung der Karlsruher Verfassungsrichter aber nicht ersichtlich: So wiesen die Grundstrukturen von Ehe und Lebenspartnerschaft bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede auf. Und auch mit dem Normzweck des § 40 BBesG, der den Familienzuschlag regelt, könnte die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden. Der Familienzuschlag solle im Interesse der Funktionsfähigkeit des Beamtentums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Beamtens beitragen, führten die Richter aus. Der mit dem Zuschlag auszugleichende Mehrbedarf sei aber bei einem in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten genauso hoch wie bei einem verheirateten Beamten.
Regierung muss nachbessern
Die Verfassungsrichter gaben dem Gesetzgeber deshalb auf, den festgestellten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rückwirkend zum 1. August 2001 - dem Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft - zu beseitigen (BVerfG, Az.: 2 BvR 1397/09).