Der Kläger begehrt von der Beklagten die Regulierung des Schadens an seinem Fahrzeug. Die Beklagte lehnte die Regulierung wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ab. Der BGH hat entschieden, dass dem Aufklärungsinteresse des Versicherers dann in ausreichender Weise genügt ist, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch «unverzüglich» im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Die Sache wurde daher zurückverwiesen (BGH, Az.: IV ZR 97/11).
Leistung trotz Unfallflucht
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Regulierung des Schadens an seinem Fahrzeug. Die Beklagte lehnte die Regulierung wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ab. Der BGH hat entschieden, dass dem Aufklärungsinteresse des Versicherers dann in ausreichender Weise genügt ist, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch «unverzüglich» im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Die Sache wurde daher zurückverwiesen (BGH, Az.: IV ZR 97/11).