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Mehrbedarf für alleinerziehende Mutter

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Mehrbedarf für Alleinerziehung ist der Mutter einer minderjährigen Tochter auch dann zu gewähren, wenn die Tochter bereits selbst Mutter ist. Im verhandelten Fall lebte die 44-jährige alleinstehende Klägerin mit ihren damals 18- und 16-jährigen Töchtern und ihrem Enkel – Sohn der minderjährigen Tochter – in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Klägerin selbst in Bedarfsgemeinschaft mit der volljährigen Tochter als auch die minderjährige Tochter in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn erhielten fortlaufend vom beklagten Jobcenter Dresden "Hartz IV". Im streitigen Zeitraum lehnte das Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehung für die Klägerin ab. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung werde durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht, so das Argument des Jobcenters. Das SG Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Umstand, dass die minderjährige Tochter der Klägerin bereits selbst Mutter eines Kindes sei, lasse den Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nicht entfallen, so das Gericht. Das Gesetz stelle allein auf die Minderjährigkeit ab - Einschränkungen wie etwa "ledig, ohne eigene Kinder" finden sich im Gesetz nicht, erklären ARAG Experten (SG Dresden, Az.: S 40 AS 1713/13).

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