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Miete für gestohlene Einbauküche

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wird eine Einbauküche, die Bestandteil der Wohnungsmiete ist, gestohlen, nachdem sie vereinbarungsgemäß im Keller der Wohnung eingelagert wurde, kann der Mieter trotzdem verpflichtet sein, den darauf entfallenden Anteil der Miete weiter zu zahlen. Im konkreten Fall ist die Klägerin Mieterin einer Wohnung der Beklagten in Berlin, die bauseits mit einer Einbauküche ausgestattet war. Nach einer gleichzeitig mit dem Mietvertrag geschlossenen Zusatzvereinbarung hatte die Beklagte eine Gesamtmiete in Höhe von 964,72 DM zu zahlen, wovon ein Betrag in Höhe von 34,64 DM (17,71 Euro) auf die Einbauküche entfiel. Im Jahr 2010 bat die Klägerin, die Einbauküche durch eine eigene Kücheneinrichtung ersetzen zu dürfen. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden, machte dies aber von bestimmten Bedingungen abhängig, die die Klägerin akzeptierte. Die Parteien vereinbarten (unter anderem), dass die Klägerin die bisher eingebaute Küche auf ihre Verantwortung sachgerecht zu lagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen bauseitigen Zustand wieder herzustellen habe. Die Klägerin zahlte nach dem Einbau der eigenen Küche zunächst die bisherige Miete (inklusive des für die Küche ausgewiesenen Zuschlags) weiter. Am 09.02.2014 wurde die von ihr in einem Kellerraum gelagerte Küche entwendet. Ihre Versicherung zahlte einen Entschädigungsbetrag von 2.790 Euro, der der Beklagten zufloss. Die Klägerin meint, die in der Zusatzvereinbarung vom 26.03.1997 für die Nutzung der Einbauküche der Beklagten vorgesehene anteilige Miete nicht mehr entrichten zu müssen, da diese Küche ihr infolge des Diebstahls nicht mehr zur Verfügung stehe. Der BGH entschied jedoch, dass der Verlust der im Keller eingelagerten Einbauküche führe nicht zur Minderung der Miete. Auch die von der Versicherung erhaltene Geldleistung änderte daran nichts, denn diese Ersatzleistung, die wirtschaftlich an die Stelle der im Keller gelagerten Kücheneinrichtung getreten sei, habe keinen Einfluss auf die Frage, ob die Klägerin für die abhanden gekommene Kücheneinrichtung Miete zahlen muss, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 198/15).

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