Mieter können nicht ohne weiteres wegen Lärms vom Bolzplatz einer benachbarten Schule die Miete mindern. Die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hoben das Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg auf und gaben den Fall zur erneuten Verhandlung dorthin zurück. Zur Begründung hieß es, Kinderlärm sei laut Gesetz hinzunehmen. Das LG hielt eine Mietminderung für gerechtfertigt. Es hatte dies u.a. damit begründet, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz, nach dem Kinderlärm grundsätzlich toleriert werden muss, erst 2011 und damit lange nach Abschluss des Mietvertrags in Kraft getreten sei. Der BGH wies diese Ansicht nun zurück und betonte, dass das gesetzliche "Toleranzgebot" zu Kinderlärm "weit über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus" ausstrahle. Nun muss laut ARAG Experten die Vorinstanz nach Maßgabe des BGH prüfen, ob der Lärm nicht von Kindern, sondern von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht wurde, die abends oder am Wochenende auf dem Platz Fußball gespielt hatten. Dieses Argument der beklagten Mieter hatte das Hamburger Gericht nicht geprüft (BGH VIII 197/14).
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