25 Jahre Sehbehindertentag
Es war der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV), der vor 25 Jahren mehr Aufmerksamkeit auf die Probleme lenken wollte, die auch nicht vollständig erblindete, aber dennoch sehbehinderte Menschen im Alltag häufig haben. Seither gelang es dem DBSV unter anderem, diverse Unterstützungen für die Betroffenen durchzusetzen. Dabei geht es häufig um Kostenübernahmen von Sehhilfen oder anderen Mitteln, aber zum Beispiel auch um die Schaffung von Normen, die regeln, wie Automaten und Geräte des täglichen und öffentlichen Lebens gestaltet sein müssen, um auch sehbehinderten Menschen die Bedienung zu ermöglichen.
Grad der Sehbehinderung entscheidend
Laut Statista galten im Jahr 2021 rund 334.600 Deutsche offiziell als sehbehindert. Unter diesen Status fällt zwar nicht jeder, der eine Brille benötigt, dennoch ist eine Sehbehinderung auch bereits dann anerkannt, wenn keine Blindheit vorliegt, sondern eine Rest-Sehfähigkeit vorhanden ist. Der Gesetzgeber ordnet den Zustand in verschiedene Kategorien ein und hat Grenzen festgelegt, wann von einer ‚wesentlichen Sehbehinderung‘, einer ‚hochgradigen Sehbehinderung,‘ Blindheit oder Taubblindheit gesprochen wird. Die ARAG Experten raten zu einer entsprechenden Untersuchung, denn danach richtet sich der Anspruch auf bestimmte Leistungen oder andere Nachteilsausgleiche. Die Feststellung des Grades wird von speziellen Augenärzten vorgenommen, die über besondere Prüfgeräte verfügen. Dabei geht es nicht nur um die Sehschärfe, sondern auch um mögliche Einschränkungen des Gesichtsfeldes.
Der Schwerbehindertenausweis
Um sehbehinderten Menschen lebenserleichternde Maßnahmen zu finanzieren, gibt es unter anderem das Sehbehindertengeld, das denjenigen Menschen zusteht, deren Sehstörung sie zu ‚hochgradig Sehbehinderten‘ macht. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es im Gegensatz zum Blindengeld nur in einigen Bundesländern (Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt) gezahlt wird. Außerdem ergibt sich aber aus der Sehschwäche auch ein Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis, den man bei seinem zuständigen Versorgungsamt oder Bürgerbüro beantragen kann. Je nach Grad der Beeinträchtigung berechtigt dieser zu bestimmten sogenannten Nachteilsausgleichen, wie unter anderem finanzielle Vergünstigungen z. B. beim Rundfunkbeitrag oder der Deutschen Telekom, oder Bevorzugungen zum Beispiel im Arbeitsleben. Die ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Schwerbehindertenausweis nicht nur Blinden und hochgradig Sehbehinderten zusteht, sondern auch schon wesentlich Sehbehinderten. Letztere besitzen eine Sehschärfe von nicht mehr als zehn Prozent, hochgradig Sehbehinderte nur von fünf Prozent oder weniger. Eine Pflegestufe allein für Sehbehinderung oder sogar Blindheit gibt es laut ARAG Experten übrigens nicht.
Ratgeber für den Alltag
Mit leserlich.info bietet der DBSV eine Plattform, die Kommunikationsdesignern Hilfen an die Hand gibt, um inklusive Websites zu gestalten und diese damit auch sehbehinderten Menschen zugänglich zu machen. Auf den Ratgeber-Seiten Alltagstricks finden Betroffene eine Sammlung nützlicher Alltagstricks, vor allem im häuslichen Umfeld, aber auch auf Reisen oder beim Einkaufen. Von der Begrüßung blinder Menschen, bei der ein Kopfnicken nicht genügt, bis hin zum richtigen Führen von sehbehinderten Menschen – der Leitfaden vom Bund zur Förderung Sehbehinderter e. V. hilft im Umgang mit sehbehinderten Menschen weiter.
Sehbehinderte und blinde Schüler sowie ihr schulisches Umfeld finden Unterstützungsangebote im Schülerpool , einem Angebot des Beratungsdienstes Integrationsfachdienst Sehen (IFD Sehen). Der IFD verleiht unter anderem Hilfsmittel, wie z. B. Bildschirmlesegeräte oder Vergrößerungs-Kameras, und unterstützt bei der technischen Einbindung in der Schule.
Sicherheit durch tierischen Begleiter
Bereits die hochgradige Sehbehinderung berechtigt grundsätzlich auch zum Anspruch auf einen Blindenführhund (Paragraf 33, Sozialgesetzbuch V). Wenn gleichzeitig bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. ausreichende körperliche Fitness des Betroffenen, geeigneter Wohnraum sowie die Erlaubnis zur Hundehaltung durch den Vermieter, besteht somit das Recht, einen solchen Assistenzhund an die Seite gestellt zu bekommen. Sollten Krankenkassen angesichts der hohen Kosten von rund 30.000 Euro eine Kostenübernahme zunächst verweigern, raten die ARAG Experten allerdings, hartnäckig zu bleiben. Sie verweisen dabei auf einen konkreten Fall, in dem eine blinde Frau erfolgreich einen Blindenhund bei ihrer Kasse durchsetzte, so dass sie ihren Alltag aktiv und selbstständig fortführen konnte (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 99/13).
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/...