Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann eine Haftung eines zu schnellen Motorradfahrers zu 70 Prozent rechtfertigen. Geklagt hatte in dem konkreten Fall die Krankenkasse des verunfallten Motorradfahrers, welche den Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch nimmt. Im September 2011 befuhr der Motorradfahrer eine Straße, auf der im Bereich der von rechts einmündenden Autobahnabfahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt ist. Diese Begrenzung ließ der Motorradfahrer außer Acht; sein Motorrad war mindestens 121 km/h schnell. Der beklagte Pkw-Fahrer bog mit seinem Pkw langsam nach links ab, als das Motorrad noch circa 250 Meter entfernt war. Aufgrund des Abbiegemanövers leitete der Motorradfahrer eine Bremsung ein und wich nach links aus, kollidierte jedoch mit dem abbiegenden Pkw und verletzte sich schwer. Die Parteien stritten über die Haftungsquote, wobei das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine 30-prozentige Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen bejaht. Auf Seiten des Motorradfahrers sei zunächst die unfallursächliche, massive Tempoüberschreitung zu berücksichtigen. Allerdings liege auch auf Seiten des Pkw-Fahrers ein schuldhaftes Verhalten vor. Beim Beginn seines Abbiegevorgangs sei das mit eingeschaltetem Fahrlicht herannahende Motorrad für den Pkw-Fahrer zu sehen gewesen. Die damit ebenfalls unfallursächliche Vorfahrtsverletzung des Pkw-Fahrers rechtfertige eine Haftungsquote von 70 zu 30 Prozent zulasten des Motoradfahrers und seiner Versicherung, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 26 U 116/14).
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