Hat eine Fahrbahn keine ausreichende Griffigkeit, gebietet die Verkehrssicherungspflicht zumindest das Aufstellen einer Warnbeschilderung und eine Begrenzung der Geschwindigkeit. Im Juli 2012 befuhr die Klägerin im verhandelten Fall mit ihrem Motorrad die L 967 und stürzte bei regennasser Fahrbahn. An ihrem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 2.100 Euro. Entsprechenden Schadensersatz forderte die Klägerin vom beklagten Land und machte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei. Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das OLG Hamm hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von etwa 1.600 Euro zugesprochen und nahm dabei unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Motorrades eine Haftungsquote des beklagten Bundeslandes von 75 Prozent an. Das beklagte Land habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben, so dass eine Haftung des Landes gegeben war, erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 11 U 166/14).
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