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Preiserhöhung nein, Preissenkung ja

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Kunde, der aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel seines Energielieferungsvertrags die Erstattung zu Unrecht berechneter Preiserhöhungen verlangt, kann sich weiterhin auf Preissenkungen berufen, die der Energieversorger im maßgeblichen Abrechnungszeitraum gewährt hat. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Kundin von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen die Erstattung von ihrer Ansicht nach zu Unrecht gezahlten Preiserhöhungen verlangt und dabei auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel ihres außerhalb der Grundversorgung vereinbarten Energielieferungsvertrags verwiesen. Der beklagte Energieversorger hielt dagegen, die Kundin könne sich nicht auf unwirksame Preiserhöhungen berufen und zugleich weiterhin die aufgrund derselben Vertragsklausel gewährten Preissenkungen in Anspruch nehmen. Das angerufene Gericht hat der Kundin jedoch einen Teil des eingeklagten Rückzahlungsbetrags zugesprochen, ohne Ersparnisse aus Preissenkungen anzurechnen. Der Versorger müsse der Kundin die aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel berechneten Preiserhöhungen erstatten. Auf in diesem Zeitraum an sie weitergegebene Preissenkungen kann sich die Kundin dagegen weiterhin berufen. Die Kundin hat nur den Preiserhöhungen und nicht den Preissenkungen widersprochen. Mit letzteren gibt ein Energieversorger Kostensenkungen lediglich weiter, erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-19 U 163/11).
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