Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen Straße mit Gegenverkehr, ohne dass eine Berührung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug stattgefunden hat, muss dieser beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde. Im konkreten Fall befuhr eine 75 Jahre alte Frau mit ihrem Fahrrad eine drei Meter breite Straße. Aus entgegengesetzter Richtung näherte sich ihr eine Pkw-Fahrerin mit einem 1,70 Meter breiten Fahrzeug. Noch bevor sich die Beteiligten begegneten, stürzte die Geschädigte. Dabei fiel sie mit dem Kopf auf die Fahrbahn. Die Pkw-Fahrerin wich aus und geriet mit ihrem Fahrzeug in den rechtsseitigen Bewässerungsgraben. Bei dem Geschehen berührten sich Pkw und Fahrrad beziehungsweise die Geschädigte nicht. Von der Fahrerin, der Fahrzeughalterin sowie der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs verlangten die für die Geschädigte zuständige Krankenkasse und die Pflegekasse die Erstattung aufgewandter Behandlungs- und Pflegekosten. Diese regulierte die Haftpflichtversicherung außergerichtlich zu einem Viertel. Vor dem Landgericht machten die klagenden Kassen vergeblich weitere Behandlungskosten in Höhe von 14.000 Euro sowie Pflegekosten in Höhe von 6.000 Euro gegen die Beklagten geltend – jedoch ohne Erfolg. Bei einem Unfall ohne Berührung der Verkehrsteilnehmer müsse ein Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus. Dass sich beim Unfall die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ausgewirkt habe, konnte nicht beweisen werden, so dass die Klage keinen Erfolg hatte, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 14/16).
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