Wenn Arbeitnehmer während der Arbeitszeit per Telefon an einem Radiogewinnspiel teilnehmen ist das eindeutig eine Pflichtverletzung. Diese hat laut ARAG Experten aber nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. In einem kürzlich entschiedenen Fall war eine Bürokauffrau seit dem Februar 2014 bei einem Kleinbetrieb tätig. Offiziell war es ihr gestattet, über die Telefonanlage der Firma private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. Im Januar 2015 hatte die Klägerin in den Arbeitspausen mehrere Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen eines Gewinnspiels getätigt. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Die Telefonrechnung für Januar 2015 mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern scannte die Mitarbeiterin ein, ohne auf die von ihr getätigten Anrufe bei dem Gewinnspiel hinzuweisen. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Dame darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen räumte sie die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, einen Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später, am 23. Februar 2015, kündigte die Firma der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht. Die Mitarbeiterin klagte und die fristlose Kündigung wurde für unwirksam erachtet. Der Umstand, dass bei der Beklagten der Umfang der Privatnutzung des Telefons betrieblich nicht geregelt war, minderte den Verschuldensvorwurf gegenüber der Mitarbeiterin. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Anrufe in den Arbeitspausen erfolgten, so dass nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen war. Die ordentliche Kündigung wurde allerdings trotzdem wirksam (LAG Düsseldorf, Az.: 12 Sa 630/1).
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