Ist auf einem Radweg ein Überholmanöver mit ausreichendem Seitenabstand nicht möglich, so muss der schnellere Radler gegebenenfalls darauf verzichten. In einem konkreten Fall befuhr eine Radfahrerin einen zwei Meter breiten, als Radweg ausgewiesenen Sand- und Schotterweg. Dabei hielt sie eine Fahrlinie von etwa 80 Zentimeter zum rechten Rand des Weges ein. Als ein flotter Radler von hinten kam und sie überholen wollte, berührte er die Radfahrerin mit seiner rechten Schulter. Sie kam dadurch zu Fall und zog sich eine komplizierte Oberschenkelfraktur zu, welche zwei Operationen erforderlich machte. Die verunfallte Dame machte den Radler für den Unfall verantwortlich und klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Beklagte hingegen meinte, dass der Unfall hauptsächlich darauf zurückzuführen sei, dass die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Ihre Fahrweise sei außerdem schwankend gewesen. Beides habe den Sicherheitsabstand beim Überholen verkürzt. Die Argumente des Beklagten vermochten jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht (LG) noch das von diesem in Berufung angerufene Oberlandesgericht (OLG) zu überzeugen. Die Richter gaben der Klage der verletzten Radlerin statt. Die Verpflichtung von Verkehrsteilnehmern, gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 StVO beim Überholen einen Sicherheitsabstand einzuhalten, der eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, gilt auch im Verhältnis zwischen zwei Radfahrern auf einem Radweg, erläutern ARAG Experten das Urteil (OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 115/15).
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