- Wer wegen Krankheit, zu viel Arbeit oder Urlaubssperre nicht frei nehmen kann, hat die Möglichkeit, den Urlaub auf die ersten drei Kalendermonate des Folgejahres zu übertragen. Stichtag ist dann der 31. März.
- Wer aus privaten Gründen Urlaubstage ins nächste Jahr mitnehmen möchte, kann das mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Man beantragt am besten schriftlich, dass die Urlaubstage auch im neuen Jahr erhalten bleiben.
- Geld statt Freizeit für den Urlaub ist nicht erlaubt. Den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen darf der Arbeitgeber prinzipiell nicht auszahlen. Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer aus der Firma ausscheidet.
- Auch nach mehreren aufeinanderfolgenden Elternzeiten hat eine Arbeitnehmerin noch Anspruch auf ihren zuvor erlangten Resturlaub. Bis vor Kurzem sah die Rechtsprechung vor, lediglich nach der ersten Elternzeit den noch ausstehenden Urlaub zu gewähren.