Zunächst gilt es, mit Ihrem Arbeitgeber über die Möglichkeiten eines so genannten Sabbatical zu sprechen und sich eingehend zu informieren. Im Öffentlichen Dienst und in Großunternehmen sind Lohn- und Arbeitsmodelle für einen vorübergehenden Ausstieg häufig genau geregelt. Aber auch kleinere Unternehmen bieten zunehmend flexible Arbeitszeitmodelle an, die eine längere Job-Pause ermöglichen - ob über ein Teilzeitmodell, Lohnverzicht oder in Form von unbezahltem Urlaub.
Eine Auszeit von bis zu zwölf Monaten mit Rückkehrgarantie an Ihren angestammten Arbeitsplatz ist da schon mal drin. Die ARAG Experten erklären, wie die verschiedenen Modelle funktionieren.
Teilzeitmodell
Beim Teilzeitmodell wird ein zeitlich befristeter Teilzeitvertrag geschlossen, nach dem Ihre Vollzeitstelle z.B. für drei Jahre lang auf eine Teilzeitstelle reduziert wird - mit entsprechend geringerer Bezahlung. Faktisch arbeiten Sie in dieser Zeit aber weiter Vollzeit und sparen die Überstunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto an. Im vierten Jahr wird das angesparte Zeitguthaben dann in Form von Freizeit abgebaut. Vorteil bei diesem Modell: Im Sabbatjahr werden sowohl Gehalt als auch Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber weitergezahlt.
Lohnverzicht
Lohnverzicht bedeutet, dass Sie über mehrere Jahre nur einen Teil Ihres Lohns ausbezahlt bekommen und den Rest als Gehaltsguthaben ansparen. Das wird Ihnen dann in der Sabbatphase ausgezahlt. Auch bei diesem Modell müssen Sie im Sabbatjahr nicht auf Lohn und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers verzichten.
Unbezahlter Urlaub
Wird für das Sabbatical unbezahlter Urlaub genommen, ruht das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit. Das bedeutet aber auch: Im Sabbatjahr gibt es weder Lohn noch Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber. Ihr Versicherungsschutz in der Sozialversicherung - und damit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung - bleibt zwar noch für einen Monat bestehen, endet dann aber und Sie müssen sich selbst weiterversichern.
Egal, für welches Modell Sie sich entscheiden: Sie sollten die Abmachung in jedem Fall zusammen mit Ihrem Chef schriftlich festhalten! Dabei sollte darauf geachtet werden, dass eine Kündigung oder anderweitige Benachteiligung wegen der Freistellung ausgeschlossen wird. Außerdem sollte geklärt werden, was mit dem angesparten Lohn oder der angesparten Zeit geschieht, wenn die geplante Auszeit - etwa wegen Krankheit - ausfällt.
Ihr Verhandlungsgeschick ist gefragt!
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Jobpause gibt es in Deutschland nicht. Ausnahme: Wenn die Auszeit über ein Teilzeitmodell geregelt wird, fällt sie grundsätzlich unter das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf flexible Arbeitszeitgestaltung gibt. Allerdings kann der Arbeitgeber nach dem TzBfG die Verringerung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Deshalb sind in jedem Fall Ihre Überzeugungskraft und Ihr Verhandlungsgeschick gefragt! Verdeutlichen Sie Ihrem Chef, dass Ihre Auszeit auch für das Unternehmen ein Gewinn sein wird. Denn nach Ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz werden Sie nicht nur neue Erfahrungen und Ideen gesammelt haben, die Ihre Arbeit nachhaltig bereichern. Sie sind auch rundum erholt und ausgeglichen - und damit leistungsfähiger.
Wie gestalte ich die freie Zeit?
Was Sie aus Ihrem Sabbatjahr letztlich mitnehmen, hängt ganz wesentlich davon ab, was Sie aus der freien Zeit machen. Ob Sie die freien Monate zum Reisen nutzen wollen, auf einem Bauernhof arbeiten, in einem Kloster entspannen oder sich weiterbilden möchten. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Planung, wägen Sie ab, aber lassen Sie sich dabei immer von Ihren Wünschen und Träumen leiten. Schließlich geht es jetzt nur um Sie!