Nehmen Mitarbeiter eines Krematoriums Zahngold aus der Kremationsasche an sich, kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadensersatz verlangen. Im konkreten Fall betrieb die Klägerin bis Ende 2009 ein Krematorium. Seit 2010 wird dieses von einer Tochtergesellschaft geführt. Der Beklagte war von 1995 bis Oktober 2010 in dem Krematorium beschäftigt und bediente jedenfalls bis Mai 2005 die Einäscherungsanlage. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zeigten Videoaufnahmen, dass Beschäftigte die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchten. Bei Hausdurchsuchungen wurden Zahngold aus Kremierungsrückständen und erhebliche Geldbeträge gefunden. In der gemeinsamen Wohnung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin wurden außerdem Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall gefunden. Der Beklagte wurde daraufhin fristlos gekündigt. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin Schadensersatz für den Zeitraum von 2003 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage in Höhe von 255.610,41 Euro statt (BGH, Az.: 8 AZR 655/13).
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