Der Kläger hatte vor dem Training die Teilnahmebedingungen des Veranstalters unterzeichnet, nach der die Teilnahme an dem Training auf eigene Gefahr erfolgen sollte und Schadensersatzansprüche an den Veranstalter ausgeschlossen waren. Der Teilnehmer sollte für Personen- und Sachschäden Dritter haften, wenn er diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht. Er bekam denn Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. In den Teilnahmebedingungen ist die Haftung der Teilnehmer untereinander nicht eindeutig ausgeschlossen oder beschränkt worden. Die Teilnahmebedingungen regelten die Beziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer, nicht die Haftung der Teilnehmer untereinander. Der Kläger hat somit durch seine Unterschrift nicht pauschal auf alle Ansprüche gegen andere Teilnehmer für den Fall eines Unfalls verzichtet, erklären ARAG Experten. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der beklagte Motorradfahrer den Unfall verursacht hat. Zeugen konnten bestätigen, dass der Kläger den Beklagten überholt hatte und der Beklagte im Bereich einer Linkskurve gegen das Hinterrad des Motorrads des Klägers gefahren war. Der Beklagte habe, so der Senat, seine Fahrweise nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst (OLG Koblenz Az.: 12 U 1529/09).
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